Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Montage-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Vertragsgrundlage
Diese Vertragsbedingungen liegen allen Angeboten, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen zugrunde. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers/Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit der Auftragnehmer der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) zustimmt.

§ 2 Mängelansprüche
Es gelten die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher über gebrauchte Sachen und bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten wegen Herstellung oder Verkauf beweglicher, nicht gebrauchter Sachen gilt eine Mängelgewährleistungsfrist von einem Jahr.
Bei einem Kauf gebrauchter Sachen ist bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten jedweder Mängelhaftungsanspruch ausgeschlossen.
Die Geltendmachung der in § 437 Nr. 3 BGB und § 634 Nr. 4 BGB genannten Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, es sich nicht um einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht handelt und hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Schadensersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

§ 3 Haftungsausschluss
Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit es sich um einen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht handelt, auf deren Einhaltung der Auftraggeber im Hinblick auf die Vertragserfüllung vertrauen durfte. Die Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, bleibt unberührt.  

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bzw. dem Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem abgeschlossenen Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand zurück zu nehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes durch den Auftragnehmer liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nach Ziff. 1 erst dann, wenn alle Forderungen aus der geschäftlichen Verbindung der Parteien beglichen sind.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware bzw. den Leistungsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
Wir die Ware bzw. der Leistungsgegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware bzw. des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen und vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderung zur Sicherung der Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Ware bzw. des Leistungsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 5 Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand ist Flensburg. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen und Widerklagen Flensburg vereinbart.

§ 6 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie die des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrages davon nicht berührt.

Hier können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen herunterladen.